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   VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94   

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VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94 (https://dejure.org/1994,5634)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94 (https://dejure.org/1994,5634)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. November 1994 - 12 UZ 2834/94 (https://dejure.org/1994,5634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 2 AsylVfG, § 78 Abs 3 Nr 2 AsylVfG, § 32 Abs 2 Nr 2 AsylVfG
    Asylverfahren: Belehrung über die Zustellungsvorschriften und Folgen einer Obliegenheitsverletzung in der jeweiligen Landessprache; Berufungszulassung wegen Divergenz unabhängig von der Übereinstimmung im Endergebnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufungsgrund der rechtlichen Divergenz i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG); Sanktionierung der Angabepflicht jeder Adressänderung durch Zustellungsfiktion; Abweichung von den höchstrichterlich festgestellten Anforderungen an ordnungsgemäße Belehrung ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84
    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94
    Erforderlich ist hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 - Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13).

    Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13, m.w.N.).

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94
    Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -).
  • BVerfG, 10.03.1994 - 2 BvR 2371/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die einem Asylbewerber auferlegten

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94
    Zu Recht machen die Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 10. März 1994 - 2 BvR 1371/93 u.a. - (EZAR 210 Nr. 7 = InfAuslR 1994, 324 = NVwZ aktuell 1994, 25) rechtsgrundsätzlich ab.
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94
    Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13, m.w.N.).
  • BVerwG, 23.08.1976 - 3 B 2.76

    Beurteilung der Armut einer Partei im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94
    Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 27.12.1982 - X TE 29/82
    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94
    Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -).
  • VGH Hessen, 28.02.1994 - 12 UZ 2554/93

    Zur Zulassung der Divergenzberufung im Asylstreitverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94
    Unter diesen Umständen kann hier dahinstehen, ob das angegriffene Urteil lediglich von einer Entscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts abweicht, was für eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht ausreichte (Hess. VGH, 28.02.1994 - 12 UZ 2554/93 -, EZAR 633 Nr. 23), oder ob es gleichzeitig auch von den dort zitierten Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91

    Asylverfahren; Berufungszulassung; Divergenz; Endergebnis

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94
    Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 - vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132).
  • VGH Hessen, 10.07.1986 - 10 TE 641/86
    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94
    Erforderlich ist hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 - Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13).
  • VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Verdichtung zu einer

    Die darin normierte Zustellungsfiktion findet bereits deshalb keine Anwendung, weil anhand der Bundesamtsakte nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin in einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügenden Art und Weise über den Inhalt der Sondervorschriften des § 10 AsylVfG belehrt worden ist (vgl. dazu: BVerfG, 10.03.1994 - 2 BvR 1371/93 u.a. -, EZAR 210 Nr. 7; Hess. VGH, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94 -, EZAR 210 Nr. 10).
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